Promos Consult

Berlin, 03. November 2009
Änderungen durch das Mehrwertsteuerpaket 2010

Ab 2010 werden neue Regelungen und somit die Anforderungen der EU im Rahmen des Mehrwertsteuerpakets national in Kraft treten. Wesentliche Änderungen sind:

Ort der Dienstleistung

Zukünftig werden Dienstleistungen an dem Ort ausgeführt, an dem der Leistungsempfänger sein Unternehmen betreibt. Werden die Leistungen an Nichtunternehmer erbracht, bleibt der Ort der Leistungserbringung am Ort des leistenden Unternehmens.

Zusammenfassende Meldung

Ab dem 01. Januar 2010 sind Unternehmen verpflichtet, so genannte „innergemeinschaftliche Dienstleistungen“ in der zusammenfassenden Meldung (ZM) zu erklären. In der ZM ist die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer jedes einzelnen Leistungsempfängers aus einem anderen Mitgliedstaat und die Summe der Bemessungsgrundlagen der an ihn erbrachten steuerpflichtigen sonstigen Leistungen in dem Meldezeitraum anzugeben, in dem der Unternehmer die Rechnung hierüber ausgestellt hat.

Vorsteuer-Vergütungsverfahren

Die Anträge auf  Erstattung der Umsatzsteuer sind nicht mehr unmittelbar im Mitgliedsstaat der Vergütung einzureichen. Diese können zukünftig im Rahmen des Umsatzsteuer-Vergütungsverfahrens in elektronischer Form beim Bundeszentralamt für Steuern eingereicht werden.

Rechnungsangaben bei Dienstleistungen an Unternehmer

Führt ein ausländischer Unternehmer im Inland eine sonstige Leistung an einen Unternehmer durch, so dass sich die Steuerschuld auf den Leistungsempfänger verlagert, so muss in der Rechnung sowohl die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer des Leistenden als auch die des Leistungsempfängers angegeben werden.

Daraus resultieren allgemeine Handlungsempfehlungen:
1. Die Umsatzsteuer-Identifikationsnummern der im Ausland ansässigen Geschäftspartner, an die innergemeinschaftliche Dienstleistungen erbracht werden, sollten abgefragt und in das SAP®-System ein gepflegt werden.
2. Anpassung der Ausgangsrechnungen (auch die Angabe der ausländischen Umsatzsteuer-Identifikationsnummer)
3. Das SAP®-System muss im Hinblick auf die Meldepflichten (ZM und Umsatzsteuervoranmeldung) angepasst werden.
4. Bei inländischen Betriebstätten ausländischer Geschäftspartner ist frühzeitig zu klären, ob diese in die Leistungskette eingeschaltet werden sollen.
5. Schulen Sie die mit der Abwicklung betrauten Mitarbeiter rechtzeitig.

Für weitere Informationen steht Ihnen unser Beraterteam gerne zur Verfügung!

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